Wer kann einen Verfahrensbeistand bestellen?
Der Verfahrensbeistand kann nur direkt durch das jeweilige Gericht bestellt und beauftragt werden.
Der Verfahrensbeistand kann nur direkt durch das jeweilige Gericht bestellt und beauftragt werden.
Für die Ermittlung des Kindesinteresses kommen für einen Verfahrensbeistand mehrere Möglichkeiten in Betracht. So kann er anhand eines Gesprächs mit den Eltern oder anderen Bezugspersonen die Interessen des Kindes zuerst feststellen. Danach ist allerdings ein Gespräch mit dem Kind direkt ohne die Eltern durchzuführen, um die Bedürfnisse, Wünsche und Vorstellungen des Kindes herauszufinden und eine [...]
Die Aufgaben eines Verfahrensbeistandes sind in § 158 Abs. 4 FamFG geregelt. Danach wird zwischen den originären Aufgaben (nach § 158 Abs. 4 S. 1 und 2 FamFG) und dem erweiterten Aufgabenbereich (§ 158 Abs. 4 S. 3 FamFG) des Verfahrensbeistandes differenziert. Im Rahmen des originären Aufgabenbereichs hat der Verfahrensbeistand das Interesse des Kindes festzustellen [...]
Nach § 158 Abs. 1 FamFG hat das Gericht einem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.
Der Verfahrensbeistand, bzw. die Verfahrensbeiständin, stellt sich als ein Interessenvertreter des Kindes dar. Hierbei hat der Verfahrensbeistand sowohl das subjektive Interesse, also den Willen des Kindes selbst "Kindeswille" als auch das objektive Interesse des Kindes "Kindeswohl" einzubeziehen. Der Verfahrensbeistand hat die Interessen des Kindes deutlich zu machen. Darüber hinaus kann er auch eigene Bedenken anbringen.