Der Verfahrensbeistand, bzw. die Verfahrensbeiständin, stellt sich als ein Interessenvertreter des Kindes dar. Hierbei hat der Verfahrensbeistand sowohl das subjektive Interesse, also den Willen des Kindes selbst „Kindeswille“ als auch das objektive Interesse des Kindes „Kindeswohl“ einzubeziehen. Der Verfahrensbeistand hat die Interessen des Kindes deutlich zu machen. Darüber hinaus kann er auch eigene Bedenken anbringen.