Die Aufgaben eines Verfahrensbeistandes sind in § 158 Abs. 4 FamFG geregelt. Danach wird zwischen den originären Aufgaben (nach § 158 Abs. 4 S. 1 und 2 FamFG) und dem erweiterten Aufgabenbereich (§ 158 Abs. 4 S. 3 FamFG) des Verfahrensbeistandes differenziert.
Im Rahmen des originären Aufgabenbereichs hat der Verfahrensbeistand das Interesse des Kindes festzustellen und vor Gericht geltend zu machen.
Eine weitere originäre Aufgabe des Verfahrensbeistandes stellt es dar, das Kind insbesondere über das gerichtliche Verfahren zu informieren. Dazu kann der Verfahrensbeistand bspw. die Gerichtsakten studieren oder an Verhandlungen teilnehmen. In diesen kann der Verfahrensbeistand meistens durch mündliche Aussagen Stellung zu den Interessen des Kindes nehmen. Dabei ist zu beachten, dass er auf Wunsch des Kindes hin die Gespräche mit diesem vertraulich behandeln muss. Er kann folglich nur ihm anvertraute Informationen weitergeben, wenn das Kind in diese einwilligt.
Weiterhin nimmt der Verfahrensbeistand auch an einer gerichtlichen Anhörung des Kindes teil.
Aufgrund der originären Aufgaben zählt der Verfahrensbeistand als ein Beteiligter im Verfahren (§ 158 Abs. 3 FamFG). Dies bedeutet, dass ihm sämtliche Rechte und Pflichten eines Beteiligten zukommen. Diese Stellung berechtigt ihn insbesondere auch dazu, Rechtsmittel im Interesse des Kindes einzulegen (§ 158 Abs. 4 S. 5 FamFG).
Neben dem originären zeigt das Gesetz noch einen erweiterten Aufgabenbereich des Verfahrensbeistands auf. Dies sind Aufgaben, die dem Verfahrensbeistand nicht originär zugeteilt sind, sondern ihm durch das Gericht zusätzlich zugewiesen werden können. So kann das Gericht, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich ist, gem. § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG dem Verfahrensbeistand als zusätzliche Aufgabe Gespräche mit den Eltern oder weiteren Bezugspersonen des Kindes übertragen sowie die Aufgabe, am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Dabei können nur die eben genannten Aufgaben dem Verfahrensbeistand durch das Gericht erweitert zugeteilt werden. Eine zusätzliche Erweiterung auf andere Aufgaben als diese ist unzulässig.
Eine Erweiterung des Aufgabenbereichs durch das Gericht auf Gespräche mit den Eltern und anderen Bezugspersonen kann sich in der Regel in der Praxis erübrigen, da insbesondere Kleinkinder noch bei mindestens einem Elternteil wohnhaft sind und damit ein Gespräch mit den Eltern als unvermeidlich und schon als originäre Aufgabe des Verfahrensbeistands angesehen werden kann.
Über die Wahrnehmung einer erweiterten Aufgabe kann der Verfahrensbeistand in eigenem Ermessen entscheiden.