Über mich
Ich arbeite seit 2017 als Verfahrensbeistand beim Amtsgericht Ravensburg, seit 2019 als Verfahrensbeistand beim Amtsgericht Überlingen und seit 2021 als Verfahrensbeistand beim Amtsgericht Singen. Ich bin ebenfalls beim Amtsgericht Tettnang als Verfahrensbeistand gemeldet. Außerdem kann ich bei Verfahren des Oberlandesgerichts Stuttgart als Verfahrensbeistand involviert sein. Zuvor war ich 6 Jahre in der Jugendgerichtshilfe im Landratsamt Ravensburg tätig. Dadurch habe ich mittlerweile rund 13 Jahre Erfahrung in Kindschaftssachen. Die Basis für meinen beruflichen Werdegang habe ich mit einem Studium (B.A.) der Sozialen Arbeit gelegt, das ich 2011 erfolgreich abgeschlossen habe. Auch die vorangehende Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin (Abschluss 2007) hat mir in Hinsicht auf Kindschaftssachen weitreichende Perspektiven geschaffen. Ich setze mich leidenschaftlich für die Interessen und das Wohl der Kinder ein.
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Lebenslauf
2004 – 2007: Staatl. anerkannte Erzieherin
2007 – 2011: Studium der Sozialen Arbeit (B.A.)
2007 – 2012: Offene Kinder- und Jugendarbeit
2010 – 2012: Sozialpädagogische Familienhilfe und Erziehungsbeistandschaft
2012 – 2016: Jugendgerichtshilfe und allgemeiner sozialer Dienst
seit 2017: Verfahrensbeistandschaft AG Ravensburg
seit 2019: Verfahrensbeistandschaft AG Überlingen
seit 2021: Verfahrensbeistandschaft AG Singen
Meine Aufgabe
Die Interessenvertretung des Kindes in folgenden Fällen:
- Sorgerechtsverfahren sowie Streitigkeiten zur Regelung des Umgangs bei Trennung und Scheidung der Eltern, wenn die Eltern das Interesse ihrer Kinder aus dem Blick zu verlieren drohen
- Verfahren bei Gefährdung des Kindeswohls, in denen ein Sorgerechtsentzug oder eine Trennung des Kindes von der Betreuungsperson in Frage steht
- Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben
Darüber hinaus werden Verfahrensbeistände auch in Adoptionsverfahren, in Verfahren zur Klärung der Abstammung sowie in Fällen, die die geschlossene Unterbringung in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie zum Gegenstand haben, bestellt.
Wie ich arbeite
- mit dem Kind
Die Verfahrensbeiständin bzw. der Verfahrensbeistand tritt in einen persönlichen Kontakt zum Kind und verschafft sich einen Eindruck von dessen Lebenssituation. Sie bzw. er unterstützt das Kind darin, sich mit seiner aktuellen Situation auseinanderzusetzen und seine subjektiven Wünsche und dessen Vorstellungen zu erkennen und zu äußern. Dabei informiert sie bzw. er das Kind altersangemessen über das Gerichtsverfahren und die Möglichkeiten, die es hat, Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens zu nehmen.Die Verfahrensbeiständin bzw. der Verfahrensbeistand bereitet das Kind auf die richterliche Anhörung vor und begleitet es während der Anhörung.
- mit den Eltern
Je nach Einzelfall führt die Verfahrensbeiständin bzw. der Verfahrensbeistand Gespräche mit den Eltern und/oder anderen Bezugspersonen des Kindes. Dabei kann sie bzw. er am Zustandekommen einer einvernehmlichen Lösung mitwirken, indem sie bzw. er z. B. den Eltern die konkreten Wünsche der Kinder übermittelt und sie über die, je nach Entwicklungsstand unterschiedlichen, Bedürfnisse des Kindes und den konkreten Förderungs- und Erziehungsbedarf informiert.
- mit dem Familiengericht
Die Verfahrensbeiständin bzw. der Verfahrensbeistand berichtet dem Gericht mündlich oder schriftlich über die Ergebnisse ihrer bzw. seiner Arbeit. Im Einzelnen sind dies der ermittelte subjektive Kindeswille (damit ist die vom Kind geäußerte Willensbekundung gemeint), etwaige Lösungsvorstellungen des Kindes, die Beobachtungen und gewonnenen Eindrücke während der Gespräche, Interaktionsbeobachtungen sowie die Aussagen der anderen Beteiligten. Mit einer abschließenden Stellungnahme gibt die Verfahrensbeiständin bzw. der Verfahrensbeistand auch eine Empfehlung ab, wie eine kindgerechte Lösung aussehen könnte. Sofern der Kindeswille den objektiven Interessen des Kindes entgegensteht, ist sie bzw. er gehalten, eine Begründung abzugeben, warum sie bzw. er in seiner Empfehlung nicht dem geäußerten Willen des Kindes gefolgt ist.
- im Verfahren
Die Verfahrensbeiständin bzw. der Verfahrensbeistand nimmt an allen gerichtlichen Terminen teil, bringt stellvertretend für das Kind dessen Interessen ein und achtet auf deren Berücksichtigung beim Zustandekommen eines Vergleichs oder bei einer gerichtlichen Entscheidung.
Sie haben Fragen zu Kindschaftssachen?
Der Verfahrensbeistand, bzw. die Verfahrensbeiständin, stellt sich als ein Interessenvertreter des Kindes dar. Hierbei hat der Verfahrensbeistand sowohl das subjektive Interesse, also den Willen des Kindes selbst „Kindeswille“ als auch das objektive Interesse des Kindes „Kindeswohl“ einzubeziehen. Der Verfahrensbeistand hat die Interessen des Kindes deutlich zu machen. Darüber hinaus kann er auch eigene Bedenken anbringen.
Nach § 158 Abs. 1 FamFG hat das Gericht einem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.
Die Aufgaben eines Verfahrensbeistandes sind in § 158 Abs. 4 FamFG geregelt. Danach wird zwischen den originären Aufgaben (nach § 158 Abs. 4 S. 1 und 2 FamFG) und dem erweiterten Aufgabenbereich (§ 158 Abs. 4 S. 3 FamFG) des Verfahrensbeistandes differenziert.
Im Rahmen des originären Aufgabenbereichs hat der Verfahrensbeistand das Interesse des Kindes festzustellen und vor Gericht geltend zu machen.
Eine weitere originäre Aufgabe des Verfahrensbeistandes stellt es dar, das Kind insbesondere über das gerichtliche Verfahren zu informieren. Dazu kann der Verfahrensbeistand bspw. die Gerichtsakten studieren oder an Verhandlungen teilnehmen. In diesen kann der Verfahrensbeistand meistens durch mündliche Aussagen Stellung zu den Interessen des Kindes nehmen. Dabei ist zu beachten, dass er auf Wunsch des Kindes hin die Gespräche mit diesem vertraulich behandeln muss. Er kann folglich nur ihm anvertraute Informationen weitergeben, wenn das Kind in diese einwilligt.
Weiterhin nimmt der Verfahrensbeistand auch an einer gerichtlichen Anhörung des Kindes teil.
Aufgrund der originären Aufgaben zählt der Verfahrensbeistand als ein Beteiligter im Verfahren (§ 158 Abs. 3 FamFG). Dies bedeutet, dass ihm sämtliche Rechte und Pflichten eines Beteiligten zukommen. Diese Stellung berechtigt ihn insbesondere auch dazu, Rechtsmittel im Interesse des Kindes einzulegen (§ 158 Abs. 4 S. 5 FamFG).
Neben dem originären zeigt das Gesetz noch einen erweiterten Aufgabenbereich des Verfahrensbeistands auf. Dies sind Aufgaben, die dem Verfahrensbeistand nicht originär zugeteilt sind, sondern ihm durch das Gericht zusätzlich zugewiesen werden können. So kann das Gericht, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich ist, gem. § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG dem Verfahrensbeistand als zusätzliche Aufgabe Gespräche mit den Eltern oder weiteren Bezugspersonen des Kindes übertragen sowie die Aufgabe, am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Dabei können nur die eben genannten Aufgaben dem Verfahrensbeistand durch das Gericht erweitert zugeteilt werden. Eine zusätzliche Erweiterung auf andere Aufgaben als diese ist unzulässig.
Eine Erweiterung des Aufgabenbereichs durch das Gericht auf Gespräche mit den Eltern und anderen Bezugspersonen kann sich in der Regel in der Praxis erübrigen, da insbesondere Kleinkinder noch bei mindestens einem Elternteil wohnhaft sind und damit ein Gespräch mit den Eltern als unvermeidlich und schon als originäre Aufgabe des Verfahrensbeistands angesehen werden kann.
Über die Wahrnehmung einer erweiterten Aufgabe kann der Verfahrensbeistand in eigenem Ermessen entscheiden.
Für die Ermittlung des Kindesinteresses kommen für einen Verfahrensbeistand mehrere Möglichkeiten in Betracht. So kann er anhand eines Gesprächs mit den Eltern oder anderen Bezugspersonen die Interessen des Kindes zuerst feststellen. Danach ist allerdings ein Gespräch mit dem Kind direkt ohne die Eltern durchzuführen, um die Bedürfnisse, Wünsche und Vorstellungen des Kindes herauszufinden und eine gemeinsame Vertrauensbasis zum Kind herzustellen.
Der Verfahrensbeistand kann nur direkt durch das jeweilige Gericht bestellt und beauftragt werden.